§ 72 BeurkG. Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022][9. Juni 2017]
§ 72. Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 72
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 72. Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 33, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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