§ 74 BeurkG. Verweisungen
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022] | [9. Juni 2017] |
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§ 74. Verweisungen | § 74 |
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. | Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. |
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 74. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 33, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.