§ 9 BeurkG. Inhalt der Niederschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[27. Februar 1980–1. August 2022]
1§ 9. Inhalt der Niederschrift.
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
  • 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
  • 2. die Erklärungen der Beteiligten.
[2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 2[3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 27. Februar 1980: §§ 3 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1980.

Umfeld von § 9 BeurkG

§ 8 BeurkG. Grundsatz

§ 9 BeurkG. Inhalt der Niederschrift

§ 10 BeurkG. Feststellung der Beteiligten