§ 13 BörsG. Wahl des Börsenrates

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018]
1§ 13. Wahl des Börsenrates.
2(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
(2) 3[1] Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. [2] Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
4(3) [1] Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben. [2] § 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. [2] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. 5[3] Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. [4] Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
2. 30. Juni 2012: Artt. 5 Nr. 6, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
3. 30. Juni 2012: Artt. 5 Nr. 6, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
4. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 12, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
5. 30. Juni 2012: Artt. 5 Nr. 6, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.

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