§ 18 BörsG. Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007]
1§ 18. Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen. [1] Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. [2] Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.

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