§ 21 BörsG. Externe Abwicklungssysteme

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[15. Dezember 2023]
1§ 21. Externe Abwicklungssysteme.
2(1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
3(3) [1] Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich elektronisch zu unterrichten. 4[2] Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 18, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 15. Dezember 2023: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. a, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
4. 15. Dezember 2023: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.

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