§ 22a BörsG. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018]
1§ 22a. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren. [1] Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. [2] Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 20, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 22a BörsG

§ 22 BörsG. Sanktionsausschuss

§ 22a BörsG. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 22b BörsG. Verarbeitung personenbezogener Daten