§ 25 BörsG. Aussetzung und Einstellung des Handels

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018]
1§ 25. Aussetzung und Einstellung des Handels.
(1) 2[1] Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten
  • 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
  • 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
3[2] Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. 4[3] Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.
5(1a) [1] Betrifft die Aussetzung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. [2] Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
6(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.
7(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
4. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
5. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
6. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
7. 16. November 2012: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 6. November 2012.

Umfeld von § 25 BörsG

§ 24 BörsG. Börsenpreis

§ 25 BörsG. Aussetzung und Einstellung des Handels

§ 26 BörsG. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften