§ 26a BörsG. Order-Transaktions-Verhältnis

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018]
1§ 26a. Order-Transaktions-Verhältnis. [1] Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. 2[2] Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Tages zu bestimmen. [3] Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. [4] Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.
Anmerkungen:
1. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 10, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 23, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 26a BörsG

§ 26 BörsG. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

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