§ 26h BörsG. Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[10. Februar 2026]
1§ 26h. Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung.
(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Februar 2026: Artt. 19 Nr. 22, 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.