§ 28 BörsG. Pflichten des Skontroführers

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007]
1§ 28. Pflichten des Skontroführers.
(1) [1] Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. [2] Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. [3] Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. [4] Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. [5] Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) [1] Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. [2] Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.

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