§ 39 BörsG. Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007–26. November 2015]
1§ 39. Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren.
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(2) [1] Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. [2] Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. [3] Die Geschäftführung hat einen solchen Widerruf unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. [4] Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. [5] Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.

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