§ 3d BörsG. Abberufungsverlangen bei der Börse

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[10. Februar 2026]
1§ 3d. Abberufungsverlangen bei der Börse. Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
  • 2. die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
Anmerkungen:
1. 10. Februar 2026: Artt. 19 Nr. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.

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