§ 50a BörsG. Bekanntmachung von Maßnahmen

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[16. Februar 2013–25. Juni 2017]
1§ 50a. Bekanntmachung von Maßnahmen. [1] Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. [2] Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 2013: Artt. 3 Nr. 5, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.

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