§ 1 ZPO. Sachliche Zuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1879]
§ 1. Sachliche Zuständigkeit § 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
[1. Oktober 1879–1. Januar 2002]
1§ 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Umfeld von § 1 ZPO

§ 1 ZPO. Sachliche Zuständigkeit

§ 2 ZPO. Bedeutung des Wertes