§ 1013 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 1013. Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine | § 1013 |
Bei Werthpapieren, für [die] Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ [1010], [1011] vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu dem[… Termin] seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind. | Bei Werthpapieren, für [die] Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ [1010], [1011] vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu dem[… Termin] seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1013. Bei Werthpapieren, für [die] Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ [1010], [1011] vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu dem[… Termin] seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.