§ 1015 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1015. Aufgebotsfrist § 1015
[1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. [2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. [1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. [2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1015. [1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. [2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.

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