§ 1017 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 1017. Ausschlussurteil § 1017
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den [Bundes]anzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 [gelten] entsprechend[…]. (2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den [Bundes]anzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 [gelten] entsprechend[…].
(3) In gleicher Weise [ist] nach eingetretener Rechtskraft [das] auf die Anfechtungsklage ergangene[n] Urtheil[s], soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, [bekanntzumachen]. (3) In gleicher Weise [ist] nach eingetretener Rechtskraft [das] auf die Anfechtungsklage ergangene[n] Urtheil[s], soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, [bekanntzumachen].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1017.
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
2(2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den [Bundes]anzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 [gelten] entsprechend[…].
3(3) In gleicher Weise [ist] nach eingetretener Rechtskraft [das] auf die Anfechtungsklage ergangene[n] Urtheil[s], soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, [bekanntzumachen].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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