§ 1020 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 1020 § 1020
[1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Bundesanzeiger] öffentlich bekanntzumachen. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Deutschen Reichsanzeiger] öffentlich bekanntzumachen.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 1020. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. 2[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Deutschen Reichsanzeiger] öffentlich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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