§ 1023 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 1023 | § 1023 |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des § [1006], des § [1009] Abs. 3, des § [1017] Abs. 2 Satz 2 und der §§ [1019 bis 1022] entsprechende Anwendung. [2] Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § [1017] Abs. 2, 3 und in den §§ [1019], [1020], [1022] vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. | [1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des § [1006], des § [1009] Abs. 3, des § [1017] Abs. 2 Satz 2 und der §§ [1019]-[1022] entsprechende Anwendung. [2] Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § [1017] Abs. 2, 3 und in den §§ [1019], [1020], [1022] vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 1023. [1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des § [1006], des § [1009] Abs. 3, des § [1017] Abs. 2 Satz 2 und der §§ [1019]-[1022] entsprechende Anwendung. [2] Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § [1017] Abs. 2, 3 und in den §§ [1019], [1020], [1022] vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.