§ 1027 ZPO. Verlust des Rügerechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1027. Verlust des Rügerechts. [1] Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

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