§ 1030 ZPO. Schiedsfähigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1998]
1§ 1030. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald [dieser] die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.