§ 1035 ZPO. Bestellung der Schiedsrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 1035 § 1035
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige vernehmen, [die] freiwillig vor ihnen erscheinen. (1) Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen.
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder [eines] Sachverständigen oder einer Partei sind die Schiedsrichter nicht befugt. (2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder [eines] Sachverständigen oder einer Partei sind die Schiedsrichter nicht befugt.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 1035.
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen.
2(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder [eines] Sachverständigen oder einer Partei sind die Schiedsrichter nicht befugt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 56, 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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