§ 1038 ZPO. Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1998]
1§ 1038. Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.