§ 1042 ZPO. Allgemeine Verfahrensregeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1930]
1§ 1042.
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn sich der Spruch über eine gesetzliche Vorschrift hinweggesetzt hat, auf deren Innehaltung die Parteien rechtswirksam nicht hätten verzichten können.
(3) Wird binnen einer vom Gerichte zu bestimmenden Frist nachgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruches erhoben ist, so ist die Beschlußfassung bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 109, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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