§ 1043 ZPO. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 1043. Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den im § [1041] Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.