§ 1044 ZPO. Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1930]
1§ 1044.
(1) Die Klage auf Aufhebung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs ist vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Beschlusses, welcher den Spruch für vollstreckbar erklärte. [2] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich der ihn für vollstreckbar erklärende Beschluß aufzuheben.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 111, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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