§ 1047 ZPO. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 1047 | § 1047 |
Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt das[…] Gericht zuständig, an [das] eine Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) [sich zuerst] gewendet hat. | Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) gewendet hat. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 1047. Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) gewendet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 275 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.