§ 1058 ZPO. Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1058. Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs.
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
  • 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
  • 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
  • 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 1058 ZPO

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§ 1058 ZPO. Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

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