§ 1065 ZPO. Rechtsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1998]
§ 1065. Rechtsmittel § 1065. Rechtsmittel
(1) [1] Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. [2] Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (1) [1] Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. [2] Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. [2] Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden. (2) [1] Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht. [2] § 546 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707 und 717 sind entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1998–1. Januar 2002]
1§ 1065. Rechtsmittel.
(1) [1] Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. [2] Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) [1] Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht. [2] § 546 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707 und 717 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.