§ 1072 ZPO. Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[10. Januar 2015][1. Januar 2004]
§ 1072. Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 1072. Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 erfolgen, so kann das Gericht Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann das Gericht
1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder 1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder
2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen. 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
[1. Januar 2004–10. Januar 2015]
1§ 1072. Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann das Gericht
  • 1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder
  • 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 5, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.