§ 1073 ZPO. Teilnahmerechte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 1073. Teilnahmerechte.
(1) 2[1] Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. [2] Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 5, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.
- 2. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
- 3. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.