§ 1081 ZPO. Berichtigung und Widerruf
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 1081. Berichtigung und Widerruf.
(1) [1] Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. [2] Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. [3] Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. [4] Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) [1] Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. [2] Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. [3] Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. [4] In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 8, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.