§ 1092a ZPO. Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017]
1§ 1092a. Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls.
(1) [1] Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl
- 1. nicht zugestellt wurde oder
- 2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.
(2) [1] Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. [2] Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [2] Der Beschluss ist unanfechtbar. [3] § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 17, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.