§ 1095 ZPO. Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017]
1§ 1095. Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl.
(1) 2[1] Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. [2] Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
Anmerkungen:
1. 12. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 13, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
2. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 18, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.

Umfeld von § 1095 ZPO

§ 1094 ZPO. Übersetzung

§ 1095 ZPO. Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096 ZPO. Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage