§ 1098 ZPO. Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2009]
1§ 1098. Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache. [1] Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. [2] Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. [3] Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.