§ 1106 ZPO. Bestätigung inländischer Titel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2009]
1§ 1106. Bestätigung inländischer Titel.
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) [1] Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. [2] Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

Umfeld von § 1106 ZPO

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