§ 1111 ZPO. Verfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[18. August 2021][10. Januar 2015]
§ 1111. Verfahren § 1111. Verfahren
(1) [1] Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [2] In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. [3] Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. [4] Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (1) [1] Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [2] In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. [3] Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. (2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
[10. Januar 2015–18. August 2021]
1§ 1111. Verfahren.
(1) [1] Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. [2] In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. [3] Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
Anmerkungen:
1. 10. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014.