§ 1124 ZPO. Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1124. Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage
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1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird:
- a) auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder
- b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder
- 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.
(2) [1] Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. [2] Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.
(3) [1] Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen
- 1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder
- 2. bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.
(5) [1] Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern
- 1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,
- 2. das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist,
- 3. der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und
- 4. das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.