§ 1126 ZPO. Digitale Strukturierung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1126. Digitale Strukturierung.
(1) [1] Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. [2] Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.
(2) Das Gericht kann insbesondere
  • 1. anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrensdokument ergänzen, und
  • 2. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.