§ 1127 ZPO. Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1127. Verhandlung.
(1) [1] In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
- 1. wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
- 2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,
- 3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder
- 4. wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.
(2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.
(3) [1] Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. [2] Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.
(5) [1] Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. [2] Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. [3] Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.