§ 1130 ZPO. Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1130. Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung.
(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
(2) [1] Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. [2] Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. [3] § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.