§ 115 ZPO. Einsatz von Einkommen und Vermögen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1987–1. Januar 1995]
1§ 115.
(1) [1] Soweit aus dem Einkommen Raten aufzubringen sind, ergibt sich deren Höhe aus der Tabelle. [2] Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. [3] § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist entsprechend anzuwenden; von dem Einkommen sind weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. 2[4] (weggefallen)
(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 88 des Bundessozialhilfegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3(3) Eine gesetzliche Unterhaltspflicht wird bei Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt, soweit eine Geldrente gezahlt wird; die Geldrente wird vom Einkommen der Partei abgezogen, soweit dies angemessen ist.
4(4) [1] Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen, wird er bei der Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt. [2] Dies gilt nicht, wenn bei einer Zusammenrechnung der Einkommen der Partei und des Unterhaltsberechtigten eine geringere oder keine Monatsrate zu zahlen ist.
5(5) [1] Eine Partei, deren Einkommen die in der Tabelle festgelegte Obergrenze übersteigt, erhält Prozeßkostenhilfe, wenn die Belastung mit den Kosten der Prozeßführung ihren angemessenen Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigen würde. [2] Die in der Tabelle festgesetzte Höchstrate ist in diesem Falle um den Einkommensteil, der die Obergrenze übersteigt, zu erhöhen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
- 2. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
- 3. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
- 4. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
- 5. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
- 6. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.