§ 115 ZPO. Einsatz von Einkommen und Vermögen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1987–1. Januar 1995]
1§ 115.
(1) [1] Soweit aus dem Einkommen Raten aufzubringen sind, ergibt sich deren Höhe aus der Tabelle. [2] Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. [3] § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist entsprechend anzuwenden; von dem Einkommen sind weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. 2[4] (weggefallen)
(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 88 des Bundessozialhilfegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3(3) Eine gesetzliche Unterhaltspflicht wird bei Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt, soweit eine Geldrente gezahlt wird; die Geldrente wird vom Einkommen der Partei abgezogen, soweit dies angemessen ist.
4(4) [1] Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen, wird er bei der Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt. [2] Dies gilt nicht, wenn bei einer Zusammenrechnung der Einkommen der Partei und des Unterhaltsberechtigten eine geringere oder keine Monatsrate zu zahlen ist.
5(5) [1] Eine Partei, deren Einkommen die in der Tabelle festgelegte Obergrenze übersteigt, erhält Prozeßkostenhilfe, wenn die Belastung mit den Kosten der Prozeßführung ihren angemessenen Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigen würde. [2] Die in der Tabelle festgesetzte Höchstrate ist in diesem Falle um den Einkommensteil, der die Obergrenze übersteigt, zu erhöhen.
6(6) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
3. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
4. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
5. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
6. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.