§ 117 ZPO. Antrag; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 117. 2Antrag; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist bei dem Prozeßgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3[3] Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
4(2) [1] Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 5[2] Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. 6[3] Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7[4] Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
8(3) 9[1] D[as] Bundesminister[ium] der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. [2] Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
10(4) [1] Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. [2] In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994.
5. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 6, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 6, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
7. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 6, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
8. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 5, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
9. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
10. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. c, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

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