§ 120 ZPO. Festsetzung von Zahlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 120.
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden.

Umfeld von § 120 ZPO

§ 119 ZPO. Bewilligung

§ 120 ZPO. Festsetzung von Zahlungen

§ 120a ZPO. Änderung der Bewilligung