§ 122 ZPO. Wirkung der Prozesskostenhilfe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 122. 2Wirkung der Prozesskostenhilfe.
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß
-
1. die Bundes- oder Landeskasse
- a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
- b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
- 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit ist,
- 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.