§ 124 ZPO. Aufhebung der Bewilligung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 124.
(1) Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
(2) Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der Überreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zustellung des Schriftsatzes.

Umfeld von § 124 ZPO

§ 123 ZPO. Kostenerstattung

§ 124 ZPO. Aufhebung der Bewilligung

§ 125 ZPO. Einziehung der Kosten