§ 126 ZPO. Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1965–1. Januar 1981]
1§ 126.
2(1) Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über [seine] Entziehung […] und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Dem Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht nach Lage des Falles entbehrlich oder unzweckmäßig erscheint, eine kurze Begründung beigefügt werden, aus der die für die Entscheidung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich sind.
3(3) [1] Über die Verpflichtung zur Nachzahlung entscheidet das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Bundes- oder Staatskasse oder des beigeordneten Rechtsanwalts; die zum Armenrecht zugelassene Partei, die Bundes- oder Staatskasse und der beigeordnete Rechtsanwalt sind vorher zu hören. [2] Wird die Nachzahlung nicht in voller Höhe angeordnet oder werden Teilzahlungen bewilligt, so ist auszusprechen, daß auf die Forderung der Bundes- oder Staatskasse und auf die Forderung des beigeordneten Rechtsanwalts je zur Hälfte zu zahlen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 25, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1965: Artt. 2 § 5 Nr. 1, 3 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1965.

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