§ 127a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 127a. Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache § 127a
(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeßgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln. (1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeßgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
(2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. (2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 127a.
(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeßgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
(2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 15, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.