§ 128 ZPO. Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2002] |
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§ 128. Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren | § 128. Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren |
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. | (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. |
(2) [1] Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. [3] Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. | (2) [1] Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. [3] Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. |
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. | (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2020]
1§ 128. 2Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) [1] Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. [3] Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 8, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 18, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 18, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.